Wahlen

Unterhaltungsverband „Obere Ohre“

Einberufung von Vertretern aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Flächen

Gemäß § 55 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt sind die Interessen­verbände der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Flächen aufgerufen, Berufene und deren Stellvertreter für die Mitarbeit in der Verbandsversammlung des Unterhaltungs-verbandes vorzuschlagen.

Die Mitgliederversammlung des Verbandes beruft gemäß § 10 Verbandssatzung durch Beschluss die Berufenen und deren Stellvertreter aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer gemäß Vorschlagsliste.

Die Tätigkeit der Berufenen und deren Stellvertreter ist ehrenamtlich.

Die Amtszeit der Berufenen und deren Stellvertreter entspricht der Amtszeit der Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung.

Neben den Interessenverbänden ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, Vorschläge für die zu Berufenden abzugeben.

Die Vorschläge sind innerhalb eines Monats vom Tag der Veröffentlichung an, schriftlich oder per Mail (info@uhv-obereohre.de) beim Verband (Gewerbegebiet West 2, 39646 Oebisfelde-Weferlingen) abzugeben.

Die Vorschläge müssen enthalten:

  • Name und Anschrift des Interessenverbandes
  • Name, Vorname und Anschrift der vorgeschlagenen Person/en
  • Eigentums-/Nutzungsnachweis der vorgeschlagenen Person/en über eine im Verbandsgebiet gelegene grundsteuerpflichtige Fläche
  • Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person/en, das Ehrenamt des Berufenen wahrzunehmen.

Oebisfelde, d. 03.06.2024

gez. Wienecke

Verbandsvorsteher

Krautung

Amtliche Bekanntmachung

Der Unterhaltungsverband „Obere Ohre“ führt in seinem Verbandsgebiet das Krauten der Gewässer 1. und 2. Ordnung im Zeitraum vom 03.06. bis 20.12.2024 durch.

Ablauf und Umfang der Krautungsarbeiten entsprechen denen der Vorjahre. Abweichungen können aus subjektiven Gründen auftreten (z.B. durch Witterung, Fruchtfolge usw.).

Diese Bekanntmachung gilt als Ankündigung entsprechend § 41 Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 in Verbindung mit § 66 Wassergesetz LSA vom 21.03.2013 (GVBL LSA Nr. 7/2013) und den Unterhaltungsordnungen für die Gewässer 2. Ordnung des Landkreises Börde vom 02.05.2011 (Amtsblatt Nr. 30 vom 18.05.2011) und des Altmarkkreises Salzwedel vom 20.10.2015 (Amtsblatt Nr.12 vom 18.11.2015).

Danach haben die Eigentümer und Nutzer der Anlieger- und Zugangsgrundstücke folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Das vorübergehende Betreten und Befahren der Grundstücke insbesondere eines 5 m breiten Streifens entlang der Gewässer zum Zweck des Durchführens der o.g. Arbeiten ist zu dulden.
  • In den Gewässern und auf den Gewässerrandstreifen dürfen keine baulichen Anlagen oder sonstige Hindernisse (z.B. hohe Zäune, abgestellte Geräte, Heuballen usw.) vorhanden sein.
  • Viehtränken, Wasserpumpen und deren Schläuche sind zu entfernen oder so zu errichten, dass keine Beschädigungen entstehen können. Sie sind sichtbar zu markieren.
  • Parallelzäune am Gewässer müssen einen Abstand von 1 m zur Böschungsoberkante aufweisen. Sie dürfen nicht höher als 1,2 m sein. In Querzäunen sind zu öffnende Gatter von mindestens 3,5 m Breite am Gewässer vorzuhalten.
  • Das Einebnen des Aushubes auf den Anliegergrundstücken ist zu dulden, wenn hierdurch keine dauerhaften Schäden entstehen.

Bei erhöhtem Aufwand in Folge der Nichteinhaltung vorgenannter Anforderungen ist der Eigentümer gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Wassergesetz LSA mehrkostenersatzpflichtig.

Bei Fragen erreichen Sie uns telefonisch unter: 039002 804010.

Oebisfelde, den 30.05.2024

gez.                                                       Unterhaltungsverband                

Wienecke                                           „Obere Ohre“                                                  

Verbandsvorsteher                        Gewerbegebiet West 2                                

                                                               39646 Oebisfelde

                                                               E-Mail: info@uhv-obereohre.de