- Wasserverbandsgesetz (Bundesgesetz)
- Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Verordnung zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung Landkreis Börde
- Verordnung zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung Altmarkkreis Salzwedel
Satzung
(Lesefassung)
des Unterhaltungsverbandes „Obere Ohre“
in 39646 Oebisfelde-Weferlingen, Landkreis Börde
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Neufassung vom 15.04.2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den LK Börde 4. Jahrgang Nr. 31/1 vom 28.04.2010 ergänzt durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den LK Börde 4. Jahrgang Nr. 33/3 vom 05.05.2010,
in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 03.12.2015, veröffentlicht im Amtsblatt für den
LK Börde 9. Jahrgang Nr. 83 vom 16.12.2015 und der dritten Änderungssatzung vom 01.10.2024, veröffentlicht im Amtsblatt für den LK Börde 18. Jahrgang Nr. 40 vom 21.09.2024
§ 1
Name, Sitz
Der Verband führt den Namen Unterhaltungsverband „Obere Ohre“.
Das Verbandsgebiet umfasst das Niederschlagsgebiet der Ohre bis Calvörde (Ohre bis Straßenbrücke L 25 in Calvörde, ausschließlich Graben Ca 21) einschließlich der in den Mittellandkanal entwässernden Flächen.
Er hat seinen Sitz in 39646 Oebisfelde-Weferlingen.
Er ist ein auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Vorschaltgesetz zum Landeswassergesetz für die Unterhaltung der Gewässer II.O. im Land Sachsen-Anhalt vom 26.11.1991 (GVBL. LSA Nr. 39, 1991, S. 458 – 466) gegründeter Unterhaltungsverband.
Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil I 1991 Nr. 11 vom 20.2.1991, S. 405 ff.
Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder, er ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts.
Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrahmengesetzes haben.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:
- Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung sowie Anlagen in und an diesen, die der Abführung des Wassers dienen
- Unterhaltung übriger Gewässer und Anlagen in und an Gewässern
- Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern
- Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege
- Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Wirtschaftswegen
- Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben
- Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen der Be- und Entwässerung.
- Die Aufgabe gemäß Abs.(1) Nr. 1 erfüllt der Verband als Pflichtaufgabe. Die Aufgaben gemäß Abs. (1) Nr. 2 -7 kann der Verband bei Bedarf durchführen.
§ 3
Mitglieder
- Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden, in dem in § 1 Satz 2 bezeichneten Niederschlagsgebiet, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören und die Verbandsgemeinden in diesem Niederschlagsgebiet.
- Weiterhin können Mitglieder des Verbandes sein:
- die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder)
- Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert
- Körperschaften des öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder)
- andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.
- Für die Mitglieder sind Verzeichnisse zu führen, die der Verband auf dem Laufenden hält.
§ 4
Unternehmen, Plan
- Zur Durchführung der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II.O. nach § 2 Abs. (1) Nr. 1 der Satzung hat der Verband die zur Unterhaltung notwendigen Arbeiten an seinen Gewässern und den der Wasserabführung dienenden Anlagen vorzunehmen. Der Verband führt ein Verzeichnis der von ihm zu unterhaltenen Gewässer und Anlagen.
- Die Aufgaben nach § 2 Abs. (1) Nr. 2 und 7 der Satzung führt der Verband im Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „Obere Ohre“ und der Ohre vom Pegel Satuelle bis zur Ortslage Calvörde durch. Das Unternehmen ergibt sich aus Beschreibungen, Karten und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem gesonderten Verzeichnis aufgeführt sind.
- Das Unternehmen für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. (1) Nr. 3-5 ergibt sich im Bedarfsfall aus Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in gesonderten Verzeichnissen aufgeführt sind.
- Das jeweilige Unternehmen ergibt sich aus dem Plan einschließlich vorgenommener Aktualisierungen. Die Pläne können aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen bestehen. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.
- § 5
- Verbandsschau
- Die Gewässer und Anlagen, gemäß Unternehmen und Plan des Verbandes, sind mindestens einmal im Jahr in Schwerpunkten zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
- Die Verbandsversammlung teilt das Verbandsgebiet in Schaubezirke ein. Die Schaubeauftragten werden auf Vorschlag der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung zeitnah zu der Vorstandswahl gewählt. Mitglieder der Schaukommissionen sind in den Ortsteilen der Gemeinden im Verbandsgebiet praktizierende Landwirte und je ein Vertreter des UNESCO Biosphärenreservates Drömling sowie des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, Flussbereich Schönebeck. Die Verbandsversammlung kann weitere Beteiligte als Mitglied in die Schaukommissionen wählen. Die Verbandsversammlung kann gewählte Schaubeauftragte vorzeitig abrufen und eine Neuwahl durchführen.
- Schauführer ist ein an der Schau teilnehmendes Vorstandsmitglied, falls dieses nicht anwesend ist, ein am Tag der Schau von den anwesenden Schaubeauftragten zu bestimmender Schaubeauftragter.
- Die Schaukommissionen geben Empfehlungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ab.
- Die Schaukommissionen legen zugleich die gemäß § 2 Abs. (1) Nr. 7 von den Mitgliedern übertragenen Aufgaben zur Unterhaltung und Betrieb von Anlagen der Be- und Entwässerung im Rahmen der vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnisse fest. Diesbezüglich erforderliche Festlegungen treffen die gewählten Schaukommissionsmitglieder unter Beachtung der in § 4 Abs. (2) festgelegten Beschreibungen des Unternehmens mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu den im Unternehmen gesondert aufgeführten Anlagen, die sich wesentlich auf Flächen von Naturschutzgebieten innerhalb des UNESCO Biosphärenreservates Drömling auswirken, hat die Entscheidung im Einvernehmen mit dem UNESCO Biosphärenreservates Drömling zu erfolgen.
- Der Verband macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 33 bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.
- Die gewählten Schaubeauftragten erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird im Haushaltsplan festgelegt.
- § 6
- Verbandsschau – Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
- Der Schauführer oder eine weitere an der Schau teilnehmende Person zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Das Schauprotokoll ist der zuständigen Wasserbehörde, den Verbandsmitgliedern und den Berufenen binnen sechs Wochen nach Beendigung des Schautermins zuzuleiten. Der Verbandsvorstand lässt Mängel abstellen, er sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch und vermerkt in ihm die Abstellung der Mängel.
- § 7
- Organe
- Der Verband hat eine Verbandsversammlung und einen Vorstand.
- § 8
- Aufgaben der Verbandsversammlung
- (1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
- Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
- Wahl der Schaubeauftragten,
- Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
- Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder,
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
- Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
- Berufung und Abberufung der Vertreter der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke.
- Bestätigung der Festlegungen der Schaukommissionen durch Beschlussfassung zu den Schauprotokollen.
- Jährliche Bestellung der Prüfstelle.
- (2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.
- § 9
entfällt
§ 10
Berufene, Berufungsverfahren
- Es werden in die Verbandsversammlung Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke berufen. Es können nur natürliche, geschäftsfähige Personen berufen werden. Unter den vorgeschlagenen Personen müssen sich mindestens ein Eigentümer und ein Nutzer der zum Verband gehörenden Grundstücke befinden. Ein Berufener bzw. sein Stellvertreter können nicht gleichzeitig Vertreter von Verbandsmitgliedern der Verbandsversammlung oder Vorstandsmitglieder sein.
- Die Berufung erfolgt durch Beschluss der Verbandsversammlung nach Vorschlag. Vor dem Beschluss sind Vorschläge für die zu Berufenen und deren Stellvertreter von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer einzuholen. Für jeden Berufenen kann ein Vertreter vorgeschlagen und berufen werden. Dazu werden die in Anlage zur Satzung genannten Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer angeschrieben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Die angeschriebenen Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer haben für die Dauer eines Monats die Gelegenheit, Vorschläge beim Verband einzubringen. Im Übrigen wird nach
§ 33 öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer der zum Verband gehörenden Grundstücke innerhalb eines Monats vom Tag der Veröffentlichung an, Vorschläge für die zu Berufenen und deren Stellvertreter beim Verband abgeben können. Aus den sich ergebenden Vorschlägen für die zu Berufenden und deren Stellvertreter wird eine gemeinsame Vorschlagliste erstellt. Die Zahl der Berufenen und deren Stellvertreter ergibt sich aus der Vorschlagsliste. - Das Ergebnis der Berufung ist der Aufsichtbehörde anzuzeigen.
- Ausscheidende Berufene bleiben bis zum Eintritt der neuen Berufenen im Amt.
§ 11
Sitzungen der Verbandsversammlung
- Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
- Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit.
- Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Wenn er für ein Mitglied stimmberechtigt oder selbst Mitglied ist, hat er Stimmrecht.
§ 12
Beschließen in der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder. Das Stimmverhältnis der Mitglieder ist dem Beitragsverhältnis gleich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Der Stimmanteil der Berufenen beträgt zusammengenommen fünfundvierzig von einhundert des Stimmrechts der gesamten Stimmen der Verbandsmitglieder. Der Stimmanteil eines Berufenen ergibt sich aus der Division der Gesamtstimmen der Berufenen geteilt durch die Anzahl der Berufenen. Ist vor einer Abstimmung in einer Verbandsversammlung rechnerisch das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen und der stimmberechtigten Stellvertreter gleich dem Gesamtstimmengewicht der anwesenden Verbandsmitglieder oder höher, so wird das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen und der stimmberechtigten Stellvertreter zur Abstimmung so weit verringert, dass es um 0,1 Stimmen niedriger ist, als das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Verbandsmitglieder.
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Niemand hat mehr als 2/5 aller anwesenden Stimmen.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, erfolgt eine erneute Einberufung mit einer Frist von fünf Tagen undgleicher Tagesordnung. Dann ist die Verbandsversammlung unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen. - Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über die Änderung der Aufgaben (§ 2 Verbandssatzung) des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
- Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsteher und einem weiteren Teilnehmer zu unterschreiben ist.
§ 13
Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus 5 ehrenamtlich tätigen Personen.
- Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher.
- Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt. Die Wahl des Stellvertreters des Verbandsvorstehers erfolgt aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder.
§ 14
Wahl des Vorstandes
- Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter sowie den Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter. Vorstandsmitglieder können nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sein, die ihren Hauptwohnsitz in einer Mitgliedsgemeinde des Verbandsgebietes haben oder befugt sind ein Verbandsmitglied zu vertreten. Vorschlagsberechtigt ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied und jede Mitgliedsgemeinde.
- Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Entsteht im ersten Wahlgang keine Mehrheit, wird zwischen den stimmgleichen Vorschlägen erneut gewählt.Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehendeLos.
- Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
- Über die Sitzungist eine Niederschrift zu fertigen. DieNiederschrift muss Angaben enthalten über
- den Ort und den Tag der Sitzung,
- die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,
- den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- die gefassten Beschlüsse,
- das Ergebnis von Wahlen.
- den Ort und den Tag der Sitzung,
- Die Niederschrift istvom Vorsteher und einem Teilnehmer zu unterzeichnen.
- Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
- Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist.
Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
§ 15
Amtszeit des Vorstandes
- Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte entsprechend der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
- Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 14 Ersatz gewählt werden.
- Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
§ 16
Geschäfte des Vorstandes
- Der Vorstand leitet den Verband in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen.
- Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
- Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise an den Geschäftsführer übertragen.
§ 17
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Er beschließt insbesondere über:
– die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge
– die Aufstellung der Jahresrechnung
– die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten
– die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte
– die Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
– Verträge und Aufträge im Rahmen des Haushaltsplanes, wenn diese nicht an die Geschäftsführung übertragen sind.
§ 18
Sitzungen des Vorstandes
- Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
- Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich der Verbandsgeschäftsstelle mit. Diese informiert den Stellvertreter und übergibt diesem die Einladung. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
§ 19
Beschließen im Vorstand
- Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
- Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
- Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig und von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
- Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Eintragung ist vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Teilnehmer zu unterschreiben.
§ 20
Geschäftsführer
Der Verband hat einen Geschäftsführer. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher, oberste Dienstbehörde der Vorstand.
Das Tätigkeitsgebiet des Geschäftsführers ergibt sich aus einer Dienstanweisung, die der Vorstand erlässt.
§ 21
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
- Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Für den Bereich der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer den Verband. Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.
- Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.
Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.
Die Erklärung ist vom Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.
§ 22
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung, sowie zusätzlich die Erstattung von Reisekosten und Auslagen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb des Verbandsgebietes.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten bei der Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Reisekosten.
§ 23
Haushaltsplan
- Der Vorstand soll für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan so rechtzeitig aufstellen, dass die Verbandsversammlung den Haushaltsplan vor dem Beginn des Rechnungsjahres festsetzen kann. Erforderliche Nachträge sind so rechtzeitig, wie möglich, festzusetzen. Für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung legt der Vorstand den Mitgliedern für diese Aufgabe rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vor, wobei Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen.
- Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr.
- Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
- Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwandt werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.
- Zur Sicherung des Haushaltes sind Rücklagen zu bilden. Überschüsse der Jahresrechnung sind den Rücklagen zuzuführen. Die Höhe der Rücklagen darf 50 v.H. der jährlichen Gesamteinnahmen nicht übersteigen.
§ 24
Nichtplanmäßige Ausgaben
- Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
- Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung.
§ 25
Rechnungslegung und Prüfung
- Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf. Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres erfolgt durch die Geschäftsführung ein Bericht zur gegenwärtigen Situation und zur zukünftigen Entwicklung des Verbandes.
- Die Jahresrechnung wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft, die aus dem örtlichen Rechnungsprüfungsamt oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht. Die Bestellung der Prüfstelle erfolgt jährlich durch die Verbandsversammlung. Dieselbe Prüfungsstelle soll maximal fünf aufeinander folgende Jahre bestellt werden. Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung sowie die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung ein.
§ 26
Entlastung des Vorstandes
Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest.
Er legt sie und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor.
Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
§ 27
Beiträge
- Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
- Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge).
- Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.
§ 28
Beitragsverhältnis
- Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung, gemäß § 2 Abs. (1) Nr. 1 Verbandssatzung sowie für die Kostenerstattung, die vom Verband nach Maßgabe des § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA an das Land Sachsen-Anhalt geleistet wird, werden von den hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge gehoben. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gemäß § 158 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt 10 % des Gesamtbeitrages. Der Verband erhebt Mehrkosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß den Festlegungen nach § 64 Abs. 1 WG LSA. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, der Kostenerstattung an das Land Sachsen-Anhalt abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sowie sonstiger Einnahmen. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag).“
- Für die sonstigen Aufgaben des Verbandes gemäß § 2 Abs. (1) Nr. 2 bis 7 Verbandssatzung bemisst sich die Beitragslast der vorteilhabenden Mitglieder und Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, sowie nach den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen.
§ 29
Ermittlung des Beitragsverhältnisses
- Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Festlegungen zu unterstützen. Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
- Die in Abs. (1) genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber dem Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer oder gegenüber Personen, die vom Vorstand durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
- Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn:
a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. (1) verletzt hat,
b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.
§ 30
Hebung der Verbandsbeiträge
- Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.
- Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.
- Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1,0 v.H. des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat nach dem Fälligkeitstermin. Hinzu kommen Bearbeitungsgebühren von 3,00 € je Mahnung. Bis zum 10. Tag nach dem Fälligkeitstermin (Postausgang Verband), ergeht eine Zahlungserinnerung. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Vollstreckungskosten sind vom Schuldner zu zahlen.
- Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.
§ 31
Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge.
§ 32
Rechtsbehelfe
- Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
- Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden.
- Über ihn entscheidet der Vorstand.
- Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
- Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.
§ 33
Öffentliche Bekanntmachung
- Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach für die Gemeinden geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen.
- Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.
§ 34
Aufsicht
- Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises, in dem er seinen Sitz hat.
- Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
- Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 35
Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Geschäften
- Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
- zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
- zur Aufnahme von Darlehen mit einer Höhe von mehr als 50.000 €,
- zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
- zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen,
- soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
- Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Abs. (1) genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
- Zur Aufnahme von Kassenkredit genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
- Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen (1) bis (3) allgemein zulassen.
- Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
§ 36
Verschwiegenheitspflicht
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer und Angestellte sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
§ 37
Satzungsänderungen
- Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgaben des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
- Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit dem jeweils in der Änderungssatzung genannten Zeitpunkt in Kraft.
§ 38
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2010 durch die amtliche Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 13.09.1994 (veröffentlicht im Amtsblatt d. Reg.-Bez. MD 13/94 Nr. 199 vom 15.11.1994) einschließlich ihrer Änderungen außer Kraft.
Oebisfelde, den 15.04.2010
Wienecke
Verbandsvorsteher
Anlage 1
Anlage zu § 10:
Interessenverbände der Flächeneigentümer und Nutzer
Bauernverband Sachsen-Anhalt e.V.
Deutscher Bauernverband e.V.
Gartenbauverband Mitteldeutschland e.V.
Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Sachsen-Anhalt e.V.
Waldbesitzerverband für Sachsen-Anhalt e.V.
Landesforstverein Sachsen-Anhalt e.V.
Landesverband der Landwirte im Nebenberuf Sachsen-Anhalt e.V.
Familienbetriebe Land und Forst Sachsen-Anhalt e.V.
Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer
Landesverband Haus & Grund Sachsen-Anhalt e.V.
Pächterverband Sachsen-Anhalt e.V.
Freie Bauern Sachsen-Anhalt
Interessengemeinschaft Land schafft Verbindung Sachsen-Anhalt
Forum Natur Sachsen-Anhalt e.V.
Satzung (Neudruck) durch Beschluss der Verbandsversammlung in der Sitzung am 15.04.2010,
veröffentlicht im Amtsblatt für den LK Börde 4. Jahrgang Nr. 31/1 vom 28.04.2010 ergänzt durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den LK Börde 4. Jahrgang Nr. 33/3 vom 05.05.2010
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1. Änderungssatzung mit Anlage 1 durch Beschluss der Verbandsversammlung in der Sitzung am 28.11.2013
veröffentlicht im Amtsblatt für den LK Börde 8. Jahrgang Nr. 16/2 vom 12.03.2014
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2. Änderungssatzung durch Beschluss der Verbandsversammlung in der Sitzung am 03.12.2015
veröffentlicht im Amtsblatt für den LK Börde 9. Jahrgang Nr. 83 vom 16.12.2015
3. Änderungssatzung durch Beschluss der Verbandsversammlung in der Sitzung am 11.09.2024 veröffentlicht im Amtsblatt für den LK Börde 18.Jahrgang Nr. 40 vom 21.09.2024