
Auf den folgenden Seiten möchten wir uns Ihnen vorstellen. Sie erhalten einen Überlick über unser Verbandsgebiet, Aufgaben und Zuständigkeiten.
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Umfang der Gewässerunterhaltung (§ 52 WG LSA) Abs. 1 (zu § 39 WHG)
Abweichend von § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung.Das Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes " Obere Ohre" wird laut Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wie folgt, definiert: Das Niederschlagsgebiet der Ohre von der Quelle bei Ohrdorf bis zur Straßenbrücke der L 25 in Calvörde, ausschließlich des Grabens Ca 21, einschließlich der in den Mittellandkanal entwässernden Flächen.
Flächen des Verbandes
(Stand: 01.01.2024)
beitragspflichtige Fläche
Gewässer 2. Ordnung = 59 686 ha